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Der Erwerb von Wohn- und Gewerbeimmobilien in Ägypten – von Luxusanlagen in Kairo und der Neuen Verwaltungshauptstadt bis hin zu Ferienimmobilien in Hurghada und El Gouna – erfordert ein fundiertes Verständnis der sachenrechtlichen Vorschriften. Über Jahrzehnte war das ägyptische Immobilienrecht durch langwierige bürokratische Verfahren geprägt. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 9 aus dem Jahr 2022 zur Änderung des historischen Grundbuchgesetzes Nr. 114 von 1946 hat der ägyptische Gesetzgeber eine fundamentale Zäsur vollzogen: Die Entkoppelung steuerlicher Abgaben vom Registrierungsantrag, verbindliche Bearbeitungsfristen von maximal 30 Tagen sowie die Anerkennung digitaler Vermessungskoordinaten schaffen für internationale Immobilienkäufer beispiellose Rechtssicherheit.

1. Wesentliche Neuerungen des Grundbuchgesetzes Nr. 9 von 2022

Die historische Reform des Registrierungsverfahrens vor dem Grundbuchamt (الشهر العقاري) beseitigt die klassischen Risiken des Immobilienerwerbs:

2. Gesetzliche Beschränkungen für ausländische Käufer (Gesetz Nr. 230/1996)

Der Immobilienerwerb durch ausländische Staatsangehörige unterliegt dem Spezialgesetz Nr. 230 von 1996, welches zwingende Schutzvorschriften normiert:

  1. Begrenzung auf maximal zwei Immobilien: Ein ausländischer Staatsbürger (einschließlich Ehegatten und minderjähriger Kinder) darf im gesamten Staatsgebiet Ägyptens maximal zwei Wohneinheiten zu eigenen Wohnzwecken im Volleigentum (Freehold) erwerben.
  2. Höchstgrenze der Wohnfläche: Die Fläche einer Immobilie darf einschließlich zugehöriger Nebenflächen und Grundstücksteile maximal 4.000 Quadratmeter betragen.
  3. Gesetzliches fünfjähriges Veräußerungsverbot: Um Immobilienspekulationen zu unterbinden, untersagt das Gesetz die Weiterveräußerung der Immobilie innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Grundbucheintragung (vorzeitige Verkäufe bedürfen einer Ausnahmegenehmigung des Premierministers).
  4. Nachweis des offiziellen Devisentransfers: Der Kaufpreis muss zwingend über eine Banküberweisung aus dem Ausland in frei konvertierbarer Währung oder durch Umtausch bei einer lizenzierten ägyptischen Bank unter Ausstellung einer offiziellen Devisenbescheinigung beglichen werden.

3. Sonderrechtsregime auf der Sinai-Halbinsel (Sharm El-Sheikh): Das Nießbrauchrecht (Usufruct)

Gemäß Gesetz Nr. 14 von 2012 zur integrierten Entwicklung des Sinai ist der Erwerb von Grundeigentum (Freehold) in den Grenz- und Sicherheitszonen der Sinai-Halbinsel ausschließlich ägyptischen Staatsbürgern vorbehalten. In Sharm El-Sheikh und Dahab erwerben ausländische Investoren ein gesetzlich geschütztes Nießbrauchrecht (Usufruct / حق انتفاع) mit einer Laufzeit von bis zu 50 Jahren (verlängerbar auf bis zu 75 Jahre). Der Nießbraucher besitzt das ausschließliche Recht zur Eigennutzung, Vermietung, Verpachtung und Vererbung der Immobilie für die vertragliche Gesamtlaufzeit.

4. Obligatorische Due-Diligence-Prüfung vor Kaufabschluss

Vor Leistung einer Anzahlung führen die Anwälte der Kanzlei Al-Hassan eine umfassende rechtliche Risikoprüfung durch:

5. Transparente Gebührenordnung nach Gesetz Nr. 9/2022

Ein zentraler Meilenstein der Reform 2022 ist die Einführung transparenter, degressiver Festgebühren für die Grundbucheintragung, die ausschließlich an die Wohnfläche und nicht an den oftmals strittigen Verkehrswert anknüpfen:

6. Besonderheiten beim Bauträgerkauf (Off-Plan)

Beim Erwerb noch im Bau befindlicher Einheiten von privaten Projektentwicklern (Off-Plan) fordert das ägyptische Immobilienrecht zusätzliche Absicherungen. Der Bauträger muss nachweisen, dass das Baugrundstück lastenfrei im Eigentum der Projektgesellschaft steht und die ministerielle Baugenehmigung unanfechtbar vorliegt. Die Kanzlei Al-Hassan hinterlegt Zahlungen vorzugsweise auf bankgebundenen Treuhandkonten (Escrow Accounts), die an den tatsächlichen Baufortschritt gekoppelt sind, um das Ausfallrisiko des Bauträgers vollständig auszuschließen.

7. Höchstrichterliche Rechtsprechung des Kassationshofs

Der ägyptische Kassationshof (محكمة النقض) hat in ständiger Rechtsprechung (u. a. Grundsatzurteil Nr. 1422 im 68. Justizjahr) klargestellt: Der bloße privatschriftliche Kaufvertrag begründet lediglich schuldrechtliche Pflichten inter partes, überträgt jedoch niemals das dingliche Eigentum. Erst die Eintragung im Grundbuchamt begründet das unanfechtbare dingliche Recht. Die Kanzlei Al-Hassan begleitet den gesamten Eigentumsübertrag bis zur Aushändigung des amtlichen Grundbuchbriefs.